Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) gliedert sich Güterkraftverkehr in den gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr.
Gemäß § 1 Abs. 2 (GüKG) handelt es sich um Werkverkehr, wenn die Beförderungen für eigene Zwecke mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zGG als 3,5 Tonnen durchgeführt werden.
Darüber hinaus müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt;
- die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens;
- die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich vom eigenen Personal geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
- die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar.
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, wird Werkverkehr betrieben, der gemäß § 9 GüKG erlaubnisfrei ist.
Die Pflicht, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen, entfällt.
Nach § 15a Abs.2 GüKG ist jeder Unternehmer, der Werkverkehr mit Fahrzeugen (hier nur LKW, LKW mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge) ab einem zGG von 3,5 Tonnen betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten
Beförderung beim Bundesamt anzumelden.
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Was ist Kombinierter Verkehr und wie wird er durchgeführt?
Kombinierter Verkehr ist der Transport von Gütern in einem Lastkraftwagen oder in Ladeeinheiten (z.B. Wechselbehälter, Container oder Sattelanhänger) bei dem der Transport auf dem überwiegenden Teil der Gesamtstrecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen‐ oder Seeschiff und auf dem anderen, möglichst kurzen Teil mit dem Kraftfahrzeug durchgeführt wird und zudem beim Wechsel der Verkehrsträger nicht die Güter selbst, sondern die beladenen Ladeeinheiten umgeschlagen werden oder die beladenen Kraftfahrzeuge auf dem Eisenbahnwaggon oder auf dem Schiff mitgeführt werden.
Im kombinierten Verkehr werden begleiteter und unbegleiteter kombinierter Verkehr unterschieden. Im begleiteten kombinierten Verkehr wird das beladene Kraftfahrzeug mit Hilfe von Schiffen (RoRo) oder auf dem Eisenbahnwaggon
(Rollende Landstraße) transportiert. Der Fahrer begleitet in der Regel das Kraftfahrzeug. Im unbegleiteten kombinierten Verkehr werden nur die Ladeeinheiten (z.B. Container, Wechselbehälter, Sattelanhänger) umgeschlagen. Der Verladevorgang erfolgt an Terminals, das sind z.B. Bahnhöfe, die über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart für den kombinierten Verkehr verfügen. Die Beförderung der Ware zum Umschlagterminal (Vorlauf) bzw. die Beförderung zum Empfänger (Nachlauf) erfolgt per Kraftfahrzeug.
Jeder Unternehmer mit Sitz innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Voraussetzung für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterverkehr zwischen den
Vertragsstaaten erfüllt, darf im Rahmen des kombinierten Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten gemäß Richtlinie 92/106 EWG innerstaatliche oder grenzüberschreitende Vor‐ und/oder Nachläufe auf der Straße durchführen, die
Bestandteil des kombinierten Verkehrs sind. Unternehmen aus Rumänien und Bulgarien dürfen vorläufig Beförderungen im kombinierten Verkehr nicht durchführen, sofern es sich bei dem Vor‐/Nachlauf um eine innerdeutsche Beförderung (Kabotage) handelt.
Im kombinierten Verkehr, der nicht der Richtlinie 92/106 entspricht (z.B. aus einem nicht EWR ‐Land), gelten für die innerstaatlichen Vor‐ und Nachläufe die Kabotageregelungen der GüKGrKabotageV.
Abweichend von den Vorschriften der Straßenverkehrs‐Zulassungs‐Ordnung darf im kombinierten Verkehr das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen 44 t betragen. Dabei sind die Regelungen der 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO zu beachten. Daneben gelten für den kombinierten Verkehr Ausnahmen von Sonn‐, Feiertags‐ und
Ferienfahrverboten. Ausschließlich für Vor‐ und Nachläufe im kombinierten Verkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge können von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden.
Grundsätzlich muss im kombinierten Verkehr die Beförderung auf der Straße im Inland zwischen Be‐ oder Entladestelle und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie
gelegenen Binnen‐ oder Seehafen erfolgen. Nächstgelegener geeigneter Bahnhof ist derjenige Bahnhof, der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart des kombinierten Verkehrs verfügt, von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der entsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird und der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be‐ oder Entladestelle hat. Das Bundesamt für Güterverkehr kann auf Antrag einen anderen Bahnhof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern dies der Förderung des kombinierten Verkehrs dient. Diese Bahnhofsbestimmung des Bundesamtes für Güterverkehr entfaltet lediglich eine güterkraftverkehrsrechtliche Wirkung. Hinsichtlich der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht, des Sonn‐ und Feiertagsverbots und des Steuerrechts besteht keine Bindungswirkung.
Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind stets bei den zuständigen Landesverkehrsbehörden zu beantragen.
Hinweise zur An- bzw. Abmeldung, sowie Änderungsmitteilung zur Werkverkehrsdatei gemäß § 15 a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Das Bundesamt führt gemäß § 15 a Abs. 1 GüKG eine Datei über sämtliche Unternehmen, die Werkverkehr betreiben.
Anmeldung
Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (LKW und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, sind gemäß §15 a Abs. 2 GüKG verpflichtet, sich vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt anzumelden. Für die Anmeldung in der Werkverkehrsdatei sind die im Vordruck genannten Angaben sowie eine Kopie der Gewerbeanmeldung, ggf. auch eine Kopie des vollständigen aktuellen Handels-/Genossenschaftsregisterauszuges erforderlich.
Änderungsmitteilung
Unternehmen sind gemäß § 15 a Abs. 5 GüKG verpflichtet, Änderungen der Unternehmensangaben, insbesondere Veränderungen bei der Anzahl der Niederlassungen und dauerhafte Veränderungen ihres Fahrzeugbestandes unverzüglich dem Bundesamt mitzuteilen.
Abmeldung
Sofern kein Werkverkehr mehr betrieben wird, ist das Unternehmen gemäß § 15 a Abs. 6 GüKG unverzüglich beim Bundesamt abzumelden.
Die vollständige Anmeldung, Änderungsmitteilung oder Abmeldung in der Werkverkehrsdatei kann mit dem Vordruck „Werkverkehr erfolgen. Bitte achten Sie insbesondere auf die vollständige Angabe des Namens Ihres Unternehmens (Vor- und Zuname bzw. bei der Rechtsform GbR die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter oder die Geschäftsbezeichnung der GbR) oder Ihrer Firma (gemäß Handelsregisterauszug).
Bitte senden Sie den vollständig ausgefüllten Vordruck und die im Vordruck geforderten Unterlagen möglichst umgehend per Post/Fax an die zuständige Außenstelle des Bundesamtes. Welche Außenstelle für Sie zuständig ist, können Sie der Rubrik Außenstellen auf der Internetseite des Bundesamtes (www.bag.bund.de) entnehmen.